Schwerbehinderung

Schwerbehinderung.

 

Keine Rechte ohne Nachweis.

Die Rechte und Nachteilsausgleiche, die schwerbehinderten Menschen zustehen, ergeben sich nicht nur aus dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), sondern auch aus vielen anderen Vorschriften, wie zum Beispiel dem Steuerrecht.

Nachteilsausgleiche werden in Gestalt von besonderen Schutzrechten und Leistungsansprüchen gewährt. Sie haben den Zweck, berufliche, wirtschaftliche und soziale Nachteile, die jemand durch seine Behinderung erleidet, auszugleichen.

Welche Nachteilsausgleiche im Einzelnen zustehen, ist in der Publikation  „ Leistungen zur Teilhabe im Arbeitsleben und Nachteilsausgleiche“ zusammen getragen. Die Publikation können Sie im Internet unter www.integrationsamt.lvr.de unter „Informationen für behinderte Menschen“ > „Informationschriften“ anfordern.

Wer sein Recht als schwerbehinderter Mensch beanspruchen will, muss eine Schwerbehinderteneigenschaft nachweisen können. Nur in Ausnahmefällen, z.B. wenn offensichtlich eine Schwerbehinderung vorliegt, können die Rechte auch ohne  formellen Nachweis durchgesetzt werden. Diese behinderten Menschen sind aber auch gut beraten,  sich einen amtlichen Nachweis über die Schwerbehindertengemeinschaft geben zu lassen, um es nicht auf Streitigkeiten vor Gerichten ankommen zu lassen.  
 

Schwerbehinderte  Menschen im Sinne des SGB IX sind Menschen

  • Bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt

  • Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Schäden an der Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Als Nachweis der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch dient ein Ausweis und nicht der Feststellungsbescheid.

Für bestimmte Menschen, die behindert, aber nicht schwerbehindert sind (GdB weniger als 50), gibt es Bescheinigungen, die zur Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen ausgestellt werden (z.B. für eine Steuerbefreiung). 

Der Erstantrag.

Die Versorgungsämter der Kreise, oder der kreisfreien Städte prüfen das Vorliegen einer Behinderung, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen nur auf Antrag des behinderten Menschen

Dieser Antrag ist formlos zu stellen. Ausreichend wäre ein Schreiben nach folgendem Muster: 

Rolf Unbekannt                                                              Düsseldorfer Str. 23

                                                                                                12345 Musterstadt

 

An die zuständige Versorgungsstelle 

Hiermit beantrage ich die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft.

Rolf Unbekannt.

Alleine aufgrund eines solchen Schreibens ist allerdings noch kein Schwerbehindertenausweis zu erwarten. Die zuständige Stelle wird dem Antragsteller  den Eingang des Schreibens bestätigen und ihm einen Antragsvordruck zusenden.


Nach der Rechtsprechung zur bisherigen Rechtslage war anerkannt, dass auch Personen, die vor Ausspruch der Kündigung der zuständigen Stelle einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft beziehungsweise bei der zuständigen Agentur für Arbeit einen Antrag auf Gleichstellung mit den schwerbehinderten Menschen gestellt haben, den Sonderkündigungsschutz bis zum Bestands-beziehungsweise rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens genießen. 

 

Die Vorschrift des § 90 Absatz 2a SGB IX bestimmt demgegenüber, dass die Vorschriften des Vierten Kapitels keine Anwendung finden, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder die zuständige Stelle nach Ablauf der Frist des § 69 Absatz 1 Satz 2 SGB IX eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte.

Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen findet auch dann keine Anwendung, wenn bei einem Antrag  auf Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit die Frist nach § 69 Absatz 1 Satz 2 noch nicht erreicht wurde.

Wenn es auf eine besonders schnelle Antragsstellung ankommt, ist es sinnvoller, anstelle des formlosen Antrages sofort den amtlichen Antragsvordruck zu verwenden, Ihn gibt es kostenlos bei den Verwaltungen der Kreise, den kreisfreien Städten, den örtlichen Trägern, bei Sozialämtern der Gemeinden, bei den Behindertenverbänden oder oft auch bei Schwerbehindertenvertretungen in Betrieben und Dienststellen. 

Die kleine Mühe lohnt sich, denn dadurch wird die Zeit für die Bearbeitung des formlosen Antrages gespart. Möglicherweise kann der beantragte Schwerbehindertenausweis dann schon einige Wochen früher ausgestellt werden. Die Stellen, bei denen das Antragsformular zu erhalten ist, helfen auch gerne, es richtig auszufüllen.

Wichtiger Hinweis:     Mit der Internet-Anwendung ELSA.NRW- Elektronischer Schwerbehinderten-Antrag, besteht auch die Möglichkeit, einen Schwerbehindertenantrag online zu stellen.

Mehr Information zum Online-Antrag finden Sie unter: www.elsa.nrw.de                                 


Informationen zum Verfahrensablauf.

Wenn dieser ausgefüllte und unterschriebene Antragsvordruck der zuständigen Stelle vorliegt und die evtl. von Ihnen beigefügten Unterlagen für eine Feststellung nicht ausreichern, werden von Ihnen benannte Ärztinnen / Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Stellen (z.B. Rentenversicherungsträger, Gesundheitsamt, Pflegekasse, Gericht) angeschrieben. Diese werden gebeten, medizinische Unterlagen über die bei Ihnen vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu übersenden. Kosten entstehen Ihnen dadurch nicht. Falls Sie Unterlagen selbst besorgen, können Aufwendungen hierfür (z.B. Porto, Kosten für Atteste und Gutachten) allerdings im Feststellungsverfahren nicht erstattet werden.

Sobald die notwendigen medizinischen Unterlagen vorliegen, werden sie unter ärztlicher Beteiligung ausgewertet. Falls die Unterlagen zur Feststellung des Grades der Behinderung und / oder der Merkzeichen ausnahmsweise nicht ausreichen und eine ärztliche Untersuchung erforderlich ist, werden Sie noch besonders benachrichtigt.

Unter Berücksichtigung der medizinisch-gutachterlichen Prüfung erteilt dann die /der Sachbearbeiter / in den Feststellungsbescheid. Mit Ihm zusammen erhalten Sie, falls die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch festgestellt wird, den Schwerbehindertenausweis, sofern bereits ein Lichtbild vorliegt.

Die zuständige Stelle ist bemüht, über Ihren Antrag alsbald zu entscheiden. Sie wird zwar die angeschriebenen Ärztinnen / Ärzte und Stellen bitten, die Anfragen beschleunigt zu beantworten und auch gegebenenfalls mehrfach erinnern. Es lässt sich aber nicht ausnahmslos erzwingen, dass Unterlagen ohne Verzögerung übersandt werden. Erfahrungsgemäß nehmen die Ermittlungen deshalb einige Wochen in Anspruch. Bitte bedenken Sie dies, wenn Sie sich nach dem Stand der Angelegenheit erkundigen möchten.

Die zuständige Stelle kann ohne weitere Ermittlungen sofort einen Bescheid erteilen und einen Ausweis ausstellen,

a)     Wenn der behinderte Mensch schon eine „Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung“ besitzt

Folgende Bescheide oder Entscheidungen über die Behinderung und den Behinderungsgrad gelten als „Feststellung“ und können deshalb der Ausweisaustellung zugrunde gelegt werden:

  • Rentenbescheide der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften),

  • Bescheide der Versorgungsämter und Landschaftsverbände über Rentenansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz, Häftlingsgesetz, Soldatenversorgungsgesetz, Zivildienstgesetz, Infektionsschutzgesetz, Opferentschädigungsgesetz, strafrechtliches Rehabilitationsgesetz und verwaltungsrechtliches Rehabilitationsgesetz,

  • Bescheide der Entschädigungsbehörden über Rentenansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz,

  • Bescheide der Wehrbereichsgebührnisämter über den Anspruch auf Ausgleich nach § 85 des Soldatenversorgungsgesetz,

  • Entscheidungen über den Unfallausgleich nach beamtenrechtlichen Unfallvorschriften,

  • Bescheide und Behindertenpässe des österreichischen Bundessozialamtes.

Dem behinderten Menschen bleibt nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts allerdings selbst überlassen, welche Beeinträchtigung bei der Prüfung der Schwerbehinderteneigenschaft berücksichtigt werden sollen. Im Schwerbehindertenrecht gibt es nach diesem Urteil nicht den Grundsatz „alles oder nichts“.                                                                                               Der behinderte Mensch kann danach selbst entscheiden, welche Beeinträchtigungen berücksichtigt werden sollen und welche nicht.                                                                                   Die nach seinem Willen nicht zu berücksichtigenden Beeinträchtigungen bleiben im Verfahren und auch bei der Feststellung des Gesamt-GdB und der Merkzeichen für die Nachteils- ausgleiche außer Betracht.

(Hier entsprach das Bundessozialgericht in letzter Instanz der Klage einer frau, die sich dagegen wandte, dass ihr vom Versorgungsamt für die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch außer anderweitigen Funktionsbeeinträchtigungen auch eine zunehmende Geisteskrankheit bescheinigt wurde.

-       Urteil vom 26. Februar 1986 – 9a RVs 4/83 -

Falls der behinderte Mensch nicht ausdrücklich die Beschränkungen auf einzelne Beeinträchtigungen beantragt, hat die zuständige Stelle im Feststellungsverfahren alle geltend gemachten Gesundheitsstörungen zu berücksichtigen. 

Merkzeichen:

Um bestimmte Rechte in Anspruch zu nehmen zu können (z.B. Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr, Rundfunkgebührenbefreiung und so weiter), müssen besondere Merkzeichen im Ausweis eingetragen sein. Dafür muss – wie bei Behinderung und Behinderungsgrad – eine „Feststellung“ vorliegen. Die zuständige Stelle prüft zwar in jedem Fall, ob und gegebenenfalls welche gesundheitlichen Merkmale zur Inanspruchnahme von Nachteils ausgleichen vorliegen. Dennoch sollte der Antragsteller überlegen, ob die im Antragsvordruck genannten gesundheitlichen Voraussetzungen für bestimmte Merkzeichen vorliegen könnten. Das Ankreuzen des Merkzeichens erleichtert die vollständige und zügige Bearbeitung.

Im Einzelnen bedeuten:

„Erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr“

(gebehindert):

Eintragung im Ausweis:     Merkzeichen    G.

Ein Mensch ist nach § 146 Absatz 1 SGB IX in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wenn er infolge einer Einschränkung  des Gehvermögens (auch innere Leiden oder infolge von Ausfällen oder Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere, Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.

Eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr liegt zum Beispiel bei Einschränkungen des Gehvermögens vor, die

  • Von den unteren Gliedmaßen und / oder von der Lendenwirbelsäule ausgehen und
  • für sich alleine mindestens einen Grad von 50 ausmachen. 

„Außergewöhnlich gebehindert“:

Eintragung im Ausweis:    Merkzeichen      aG.

Das Merkzeichen „aG“ ist nur zuzuerkennen, wenn wegen außergewöhnlicher Behinderung beim Gehen die Fortbewegung auf das Schwerste eingeschränkt ist;  die Beeinträchtigung des Orientierungsvermögens alleine reicht nicht aus.

Hierzu zählen:

  • Querschnittsgelähmte und Menschen bei denen Amputationen durchgeführt werden mussten.

  • andere schwerbehinderte Menschen die nach versorgungsärztlicher Feststellung auch aufgrund von Erkrankungen dem vorstehend aufgeführten Personenkreis gleichzustellen sind. Eine solche Gleichstellung rechtfertigen beispielsweise „Herzschäden oder Krankheiten der Atmungsorgane, sofern die Einschränkungen der Herzleistung oder Lungenfunktion für sich alleine einen GdB von wenigstens 80 bedingen. 

„ Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson“:

Eintragung im Ausweis:     Merkzeichen   B

  • erfolgt allerdings nur, wenn zudem die Voraussetzungen für die Merkzeichen                     G – GI oder H vorliegen.

  • Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist bei schwerbehinderten Menschen erforderlich, die

  • infolge ihre Behinderung bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind, d.h. beim Ein-und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels regelmäßig, fremde Hilfe benötigen.

  • Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder andere darstellt. 

Anmerkung:

Die gesetzliche Klarstellung zum Merkzeichen  B  ist durch Artikel 6 und 7 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetz und anderer Vorschriften vom 2. Dezember 2006 (Bundesgesetzblatt Seite 2742 und folgende) mit Wirkung ab 12. Dezember 2006 in Kraft getreten. 

Vorrausetzungen für Rundfunkgebührenbefreiung.

„Blind“ oder „Wesentlich sehbehindert“:

Eintragung im Ausweis:    Merkzeichen  RF

Wesentlich ist eine Sehbehinderung, wenn sie für sich alleine einen GDB von wenigstens 60 ausmacht. 

„Gehörlos“ oder „Gehindert, sich trotz Hörhilfe ausreichen zu verständigen“:

Eintragung im Ausweis:    Merkzeichen  RF

Dazu gehören Menschen und diejenigen Menschen, die an beiden Ohren mindestens eine hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit oder hochgradige Innenohrschwerhörigkeit mit einer GdB von mindestens 50 alleine aufgrund der Schwerhörigkeit haben. 

„Ständig gehindert, an öffentlichen Veranstaltungen jeder Art teilzunehmen“:

Eintragung im Ausweis:    Merkzeichen   RF

Hier wird vorausgesetzt, dass die Behinderung mindestens einen GdB von 80 ausmacht.

  • behinderte Menschen mit schweren Bewegungsstörungen – auch durch innere Leiden (schwere Herzleistungsschwäche, schwere Lungenfunktionsstörung)  - die deshalb auf Dauer selbst mit Hilfe von Begleitpersonen oder mit technischen Hilfsmitteln (z.B. Rollstuhl) öffentliche Veranstaltungen in ihnen zumutbaren Weise nicht besuchen können. 

Definition „Hilflos“

„Hilflos“

Eintragung im Ausweis:     Merkzeichen    H

Als Hilflos ist ein Mensch anzusehen, der infolge seiner Behinderung nicht nur vorrübergehend (also mehr als sechs Monate) für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.

  • Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung. Dies ist auch der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens eine GdB von 100 bedingt und noch nicht Blindheit vorliegt.
  • Querschnittslähmung und andere Beeinträchtigungen, wie Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderung allein einen GdB von 100 bedingt. 

Definition "Blind"

"Blind":

Eintragung im Ausweis:     Merkzeichen   Bl

Blind sind Personen, denen das Augenlicht vollständig fehlt. Als Blind ist auch ein Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt oder dem eine dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorrübergehende Störung des Sehvermögens vorliegt.

Definition „Gehörlos“

„Gehörlos“

Eintragung im Ausweis:    Merkzeichen   Gl

Gehörlos sind hörbehinderte Menschen, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sowie hörbehinderte Menschen mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Wortschatz) vorliegen. Das sind in der Regel hörbehinderte Menschen, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben ist. 

Zusammenfassend wichtige Merksätze zum Feststellungsverfahren.

v  Immer nur vollständig ausgefüllte Anträge stellen, sämtliche Gesundheitsstörungen, die geltend gemacht werden sollen, benennen.

v  Einzelne Gesundheitsstörungen nummerieren, damit geprüft werden kann, ob die Angaben im Bescheid berücksichtigt wurden!

v  Antrag kopieren (für die eigene Akte und zum Gespräch mit den im Antrag genannten Ärztinnen und Ärzten.

v  Gegebenenfalls Arbeitgeber über die Antragstellung informieren (z.B. zur Sicherung des Anspruchs auf Zusatzurlaub).


Passagen Auszugweise und überarbeitet aus  der Broschüre „Behinderung und Ausweis Stand 2012“ des Landschaftsverband Rheinland.

Herausgeber:                                                                                                                                         Landschaftsverband Westfahlen-Lippe                                                                                              LWL-Integrationsamt Westfahlen 
48133 Münster.

Diese Heft ist zu beziehen bei der Rheinland-Kultur GmbH Abtei Brauweiler, Postfach 2140, 50250 Pulheim. 

Oder im Internet als pdf-Datei unter: 
www.lvr.de/soziales/service/publikationen  herunterladen.


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